1. Variante
Als Mieter können Sie auch einbruchshemmende, bauliche Maßnahmen durchführen lassen.
Achtung
Diese baulichen Maßnahmen zum Einbruchschutz muss der Vermieter genehmigen.
Bei Auszug des Mieters kann der Vermieter den Rückbau dieser Maßnahme verlangen.
2. Variante
Der Vermieter veranlasst einbruchshemmende, bauliche Maßnahmen.
Achtung
Veranlasst der Vermieter die einbruchshemmenden, baulichen Maßnahmen fällt dies in der Regel unter die Modernisierungen nach § 555b Nr. 4 BGB.
Der Grund dafür ist, dass Sie den Gebrauchswert der Mietsache erhöhen.
Der Vermieter ist nach Abschluss dieser Maßnahme berechtigt eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB auf den Mieter umzulegen.
Diese Variante kann eine Mieterhöhung zur Folge haben.
3.Variante
Vermieter und Mieter können auch eine Modernisierungsvereinbarung abschließen.
Achtung
Bei einer Modernisierungsvereinbarung kann der Vermieter das ausführende Fachunternehmen und die zu installierende Technik selbst bestimmen.
Die Kosten der Maßnahme, kann er statt einer Modernisierungsmaßnahme, vom Mieter über eine Einmal- oder Ratenzahlung einfordern.
Diese Variante kann eine Einmal- oder Ratenzahlung zur Folge haben.
4.Variante
Sie entscheiden sich für die private Investition in einen Einbruchschutz der keine Genehmigung des Vermieters braucht, da er ohne bauliche Maßnahme durchgeführt wird.
Sie entscheiden sich für einen professionellen, umfangreichen und sicheren Schutz. Eine Alarmanlage die über drei Messkanäle sicher den Einbruch meldet.
- Keine baulichen Veränderungen
- Aufstellen
- Einstellen
- Fertig
- Außenhautabsicherung
- Notruf
- Investitionssicher
- Bei Umzug nehmen Sie Ihre Anlage einfach mit in die neue Wohnung.
- Keine Genehmigung des Vermieters notwendig.
- Keine Rückbaukosten
Bereits die kleine Apollo 2 sichert Wohnungen bis zu 100 Quadratmeter.
Bis bald,
Ihr Sicherheitsexperte
Wolfgang Wilfling
für Einbruch - Brand - Überfall - Notfall
www.wilfling-sicherheitstechnik-augsburg.de
www.wilfling-sicherheitstechnik.de